Satzung
über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und
Elternbeiräten der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in dem Kindertageseinrichtung Hatzfeld
(Eder) ist der Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 27 Hessisches Kinderund
Jugendhilfegesetzbuch verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird
ergänzend in dieser Satzung geregelt.
§ 2
Elternversammlung
(1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder
bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die
Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes
obliegt.
(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind
alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die
Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Vorstandes
des Trägers, Mitglieder des Magistrats der Stadt Hatzfeld (Eder) und
Kindertageseinrichtungspersonal sind nicht wählbar.
(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.
(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
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(5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
(6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.
§ 3
Einberufung
(1) Der Träger des Kindertageseinrichtung hat einmal im Jahr eine
Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis
spätestens 01. November eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine
Elternversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der wahl- und
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des
Kindertageseinrichtung dies fordert.
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung
schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung informiert die Elternversammlung über die,
die Kindertageseinrichtung betreffenden allgemeinen Fragen.
§ 4
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in
geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus je einem/einer wählbaren
Erziehungsberechtigten und je einem/einer entsprechenden Stellvertreter/-in für
Krippe und Kindertagesstätte.
(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende
Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur
Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum
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Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten
Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/-in und dem/der
Schriftführer/-in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach
Zuruf durch Beschluss gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl
zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigten der Wähler/-innen und
Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten anhand einer ihm vom Träger des
Kindertageseinrichtung aufgestellten Liste der Wahlberechtigten fest.
(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten.
(6) Der/die Wahlleiter/-in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge
bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor
Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge
erfolgen. Den Kandidaten/-innen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den
Wahlberechtigten zur Befragung zu geben. Dies ist auch über elektronische
Medien möglich.
(7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als
Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der
Wählers/-in nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten oder die mit
einem Kennzeichen versehen sind. Briefwahl ist möglich.
(8) Zwischen Bewerbern/-innen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet
eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmgleichheit, so
entscheidet das von dem/der Wahlleiter/-in im Anschluss an die Stichwahl zu
ziehende Los.
(9) Bei jedem Wahlgang dürfen einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach
Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/-in das Wahlergebnis bekannt
und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
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(10) Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies muss enthalten:
a. die Bezeichnung der Wahl,
b. Ort und Zeit der Wahl,
c. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
d. die Namen aller Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen
haben,
e. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
f. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/-in abgegebenen gültigen
Stimmen,
g. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
h. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
i. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/-in und dem/der
Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem
Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die
Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
(12) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternbeiräte beginnt mit der Wahl. Als
Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von
seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.
§ 5
Elternbeirat
(1) Der Elternbeirat ist ehrenamtlich tätig.
(2) Dem Elternbeirat ist für Veranstaltungen vom Träger der Kindertageseinrichtung
kostenlos Räume zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der
Träger.
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(3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer
Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen
und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung
bedürften. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirates vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die zuständige
Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers
des Kindertageseinrichtung seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
(4) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal
der Kindertageseinrichtung stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und
Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertageseinrichtung bleiben
unberührt.
§ 6
Geschäftsführung des Elternbeirates
(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit
den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/-n. Der/die Vorsitzende vertritt den
Elternbeirat im Rahmend er von diesem gefassten Beschlüsse.
(2) Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des
Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich.
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§ 7
Aufgaben des Elternbeirates
(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und Richtlinien über Fragen, die die Kindertageseinrichtung
angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem
Träger.
(2) Der Elternbeirat wird gehört:
a. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze,
b. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der
Zweckbestimmung der Kindertageseinrichtung,
c. bei der Planung und Beschaffung von pädagogisch nutzbarem Inventar
ab 2.000 Euro,
d. bei der Planung größerer baulicher Maßnahmen,
e. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter
besonderer Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter
Kinder,
f. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der
arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das
Kindertageseinrichtungspersonal,
g. bei der Festlegung der Ferientermine.
Die Anhörung kann auch die Einbindung der
Kindertageseinrichtungsleitung durch den Träger erfolgen.
(3) Bei Stellenbesetzungen wird der Elternbeirat durch den Träger der
Kindertageseinrichtung informiert. Er kann hierzu die Leitung der Einrichtung
beauftragen.
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§ 8
Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat
Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte
die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der
Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige
Entscheidung zuständigen Beschlussgremium die schriftliche Stellungnahme des
Elternbeirates rechtzeitig vorzulegen.
§ 9
Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren
Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlungen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die bisher
gültigen Satzungen über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und
Elternbeirat für den Kindergarten der Stadt Hatzfeld (Eder) außer Kraft gesetzt.
Dirk Junker
Vorsitzender