zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindertagesseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder) haben
die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsbeiträge zu entrichten (vgl. §12
der Benutzungssatzung). Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Der Beitrag gliedert sich in:
a. den Betreuungsbeitrag und
b. das Verpflegungsentgelt.
(2) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur
vorübergehend getrennt, ist der Elternteil beitragspflichtig, dem die elterliche
Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche
Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame
elterliche Sorge, ist der Elternteil beitragspflichtig, der Kindergeld oder dem
Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) oder nach dem
Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2397), erhält.
(3) Der Betreuungsbeitrag ist für den Besuch der Kindertagesseinrichtung zu
entrichten und wird jährlich für zwölf Monate erhoben.
(4) Der Betreuungsbeitrag ist für jeden vollen Monat zu entrichten.
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(5) Das Verpflegungsgeld wird für die Teilnahme an Frühstück und Mittagessen
erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt oder errechnet sich nach
den in dem Monat in Anspruch genommenen Einzelessen.
(6) Jedes Kind, welches die Kindertagesseinrichtung länger als 12:00 Uhr besucht,
nimmt am Mittagessen teil.
(7) Die Anmeldung der Einzelessen muss durch die gesetzlichen Vertreter des
Kindes nach Maßgabe der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen.
§ 2
Betreuungsbeiträge und Verpflegungsentgelt
(1) Der Betreuungsbeitrag beträgt:
a. Krippe
Bezeichnung Betreuungszeit Kostenbeitrag
/ Monat
Modul I (07:00 – 14:00 h) 147,00 Euro
Modul II (07:00 – 15:00 h) 170,00 Euro
b. Tagesstätte
Bezeichnung Betreuungszeit Kostenbeitrag
(Referenzmodell)
Kostenbeitrag
/ Monat
Modul III
(07:00 – 14:00 h,
Fr: 13:30 h)
147,00 Euro 19,00 Euro
Modul IIIa
1 Nachmittag Abrechnung über
Modul III, zzgl. 5 €
zusätzliche
Betreuungsstunde
29,00 Euro
Modul IIIb
2 Nachmittage Abrechnung über
Modul III, zzgl. 5 €
zusätzliche
Betreuungsstunde
40,00 Euro
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Modul IV
(07:00 – 16:30 h,
Fr: 13:30 h)
170,00 Euro 60,00 Euro
Jedes Kind, das ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt die
Kindertageseinrichtung besucht wird für einen Betreuungszeitraum von
täglich sechs Stunden vom Teilnahme- und Kostenbeitrag freigestellt.
Die Bemessung der Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahmeund
Kostenbeitrag richtet sich nach § 32c HKJGB. Die
Jahresförderpauschale beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung 1.627,20 Euro. Sie erhöht sich ab 2020 um jährlich 2
Prozentpunkte bis 2025.
c. Schulkinderbetreuung
Bezeichnung Betreuungszeit Betreuungszeit Kostenbeitrag
/ Monat
Modul V Mo – Do 13:15 - 14:00 h u.
2 Nachmittage
oder jeden Tag bis
15:00 h
60,00 Euro
Fr.: bis 13:30 h
Modul VI
Mo – Do 07:00 – 08:00 h u.
13:15 h – 16:30 h
110,00 Euro
Fr.: 07:00 – 08:00 h u.
13:15 h – 13:30
(2) Das Verpflegungsgeld wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen in der
Kindertagesseinrichtung erhoben. Es wird monatlich fällig und errechnet sich aus
den Bezugspreisen bzw. den Herstellungskosten (Material- und Personalkosten)
und wird pauschaliert festgesetzt (Festsetzung durch den Vorstand des Trägerund
Fördervereins der Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder) e.V.).
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Der Verpflegungsentgelt beträgt:
Bezeichnung Bereich Kostenbeitrag / Monat
Frühstück Krippe 10,00 Euro
Frühstück Tagesstätte 15,00 Euro
pro
Mittagessen
Krippe, Tagesstätte,
Schulkinderbetreuung
2,50 Euro
(3) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die
sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Es wird von dem Träger in Absprache
mit der Kindergartenleitung pauschaliert festgesetzt.
Die Bastelpauschale beträgt:
Bezeichnung Bereich Kostenbeitrag / Jahr
Bastelpauschale Krippe 30,00 Euro
Bastelpauschale Tagesstätte 30,00 Euro
Bastelpauschale Schulkinderbetreuung 15,00 Euro
(4) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertagesseinrichtung
(ohne Schulkinderbetreuung), wird
a. für das zweite Kind ein Nachlass von 25,00 Euro auf das gebuchte Modul I,
II, IIIb u. IV gewährt;
b. für das dritte und jedes weitere gleichzeitig anwesende Kind, kann – auf
Antrag – der Vorstand die Freistellung von dem Benutzungsbeitrag
beschließen. Die Freistellung gilt für den Zeitraum, solange alle 3 oder
mehr Kinder einer Familie Krippe und Tagesstätte besuchen. Fällt die Zahl
wieder unter 3 Kinder wird wieder die „2-Kinder-Regelung“ (§ 2 Abs. 3, Nr.
a) bzw. die „1-Kinderregelung“ angewandt. Die Schulkinderbetreuung ist
von dieser Regelung ausgeschlossen.
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(5) Der Vorstand kann Beiträge für besondere Leistungen (z.B. Einzelessen, Essen
für Personal, etc.) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festsetzen. Er ist
weiterhin berechtigt, die Betreuungsbeiträge an die aktuelle Lage anzupassen.
(6) Besuchen die angemeldeten Kinder die Einrichtungen ausnahmsweise früher
bzw. über das gebuchte Betreuungsmodul hinaus entstehen bis zu einer vollen
Stunde ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 5,00 € erhoben werden, welcher direkt
im Kindergarten zu entrichten sind. Eine Ermäßigung für Geschwisterkinder
entfällt bei diesem zusätzlichen Angebot.
Wird ein Kind in Einzelfällen stundenweise betreut, wird ein Beitrag von 5,00 € pro
Nachmittag zuzüglich Essenkosten oder eine Ganztagespauschale (Gastkind)
von 28,50 Euro zuzüglich Essenkostenerhoben.
Dieser zusätzliche Betreuungsbedarf muss mindestens einen Tag im Voraus in
der Kindertagesseinrichtung angemeldet werden. Eine Betreuung kann nur
erfolgen, wenn die personellen Voraussetzungen und die gesetzlich geregelte
maximale Belegungszahl der Gruppe dies zulassen.
(7) Kinder, ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, haben Anspruch
auf die Freistellung vom vertraglich und satzungsgemäß vereinbarten Teilnahmeund
Kostenbeitrag für eine Betreuungszeit von täglich sechs Stunden, soweit das
Land Hessen Förderungen für die Freistellung von Teilnahme- und
Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertagesseinrichtung gewährt.
§ 3
Beitragsabwicklung
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch schriftliche
Abmeldung oder Ausschluss. Bei Kindern die im Sommer eingeschult werden
erlischt der Vertrag automatisch zum 31.07. des jeweiligen Jahrs. Wird das Kind
nicht schriftlich abgemeldet, so ist der Beitrag auch dann zu zahlen, wenn das
Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem
Monatsende ist der Beitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
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(2) Der Betreuungsbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat
fällig und erfolgt grundsätzlich im Abbuchungs- bzw Lastschriftverfahren. Die
Abbuchungen sind kostenlos. Die anfallenden Beiträge werden pauschal vom
Träger mit den Banken abgerechnet. Rückbuchungsgebühren gehen zu Lasten
der Erziehungsberechtigten. Für den in diesem Zusammenhang entstehenden
Mehraufwand für die erneute Bearbeitung wird eine Verwaltungsgebühr von
zusätzlich 5 € erhoben.
(3) Die Höhe des Verpflegungsentgelts wird den Erziehungsberechtigten am Ende
des laufenden Monats durch den Kindergarten mitgeteilt und in der Regel im
Folgemonat abgebucht.
(4) Der Beitrag ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.B.
Feiertage, Schulferien, etc.) weiterzuzahlen.
(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Vorstand des
Träger- und Fördervereins nach Maßgabe der §§ 163, 227 Abgabenordnung.
§ 4
Beitragsübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme des
Benutzungsbeitrages beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. Benötigte
Unterlagen der Einrichtung sind bei der Leitung der Kindertageseinrichtung zu
erhalten.
§ 5
Beitragszuschlag
(1) Für die Benutzung über die vereinbarte Zeit hinaus ist zusätzlich zu dem nach § 2
zu bemessenden Betreuungsbeitrag ein Zuschlag zu entrichten.
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(2) Eine Benutzung der Kindertagesseinrichtung über die vereinbarte Zeit hinaus liegt
vor, wenn das Kind zu der vereinbarten Zeit nicht abgeholt wird.
(3) Der Beitragszuschlag für jede angefangene Stunde über die vereinbarte Zeit
hinaus errechnet sich auf Grundlage der aktuell gültigen Kalkulation der
Kostenbeiträge aus den kalkulierten IST-Kosten (100 %) des gebuchten Moduls.
(4) Der Beitragszuschlag entfällt nur für den Fall, dass das Kind in Einzelfällen
innerhalb von 5 Minuten nach der vereinbarten Zeit abgeholt wird.
(5) Wenn Kinder für ein besonderes Betreuungsangebot (z.B. Notgruppe)
angemeldet und nicht mindestens 1 Tag vor Beginn des Angebotes abgemeldet
werden (Ausnahme Krankheit mit ärztlichen Attest), werden auf Grundlage von §
5 Abs. 3 Kosten für das gebuchte Betreuungsangebot errechnet und dem
Beitragspflichtigen in Rechnung gestellt.
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsbeiträge werden im Mahnverfahren beigetrieben. Die
zusätzlich entstanden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Beitragspflichtigen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit alle
bisherigen Gebührensatzungen außer Kraft gesetzt.
Dirk Junker
Vorsitzender