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Benutzungssatzung des Trägers

über die der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder) wird in der Trägerschaft des
„Träger- und Fördervereins der Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder)“ als
sozialpädagogische und öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2
Auftrag
Der Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag ist am „Bildungs- und
Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen“ ausgerichtet.
§ 3
Aufgaben
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach § 26 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
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§ 4
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt
Hatzfeld (Eder) ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben,
vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen, sofern auch
der/die Erziehungsberechtigte/n mit seinem/ihrem Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S.
des Melderechts) in der Stadt Hatzfeld (Eder) gemeldet ist/sind.
(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung
auf:
a. in der Krippe in der Regel vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres;
b. in der Kindertagesstätte in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt;
c. im Rahmen zur Verfügung stehender Kapazitäten, Kinder, die einen
sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen, vom vollendeten ersten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt;
d. im Rahmen zur Verfügung stehender Kapazitäten nach Schuleintritt bis
zum Ende der Grundschulzeit.
(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus sozialen und pädagogischen
Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Eine Entscheidung
hierüber trifft der Vorstand des Träger- und Fördervereins der
Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder) e.V..
(4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden
Kindergartenplätze, so haben die älteren Kinder Vorrang vor den jüngeren, mit
der Ausnahme von den zuständigen Stellen anerkannten Kindern mit
Behinderung. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der
Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach
Freiwerden von Plätzen erfolgen.
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(5) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme
nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und
nicht übertragbare Krankheiten. (§ 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz)
(6) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer
Sonderbetreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf diese
Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und
die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im
Zweifel entscheidet ein Arzt, der vom Vorstand des Träger- und Fördervereins im
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.
§ 5
Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt auf schriftlichen Antrag der
Erziehungsberechtigten. In der Krippe ist die Vollendung des ersten Lebensjahres
Voraussetzung. Mit der Aufnahme wird ein Betreuungsvertrag bis zum Ende des
laufenden Kindertageseinrichtungsjahres abgeschlossen. Anmeldungen sind
auch im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr möglich.
(2) Die Aufnahme ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die
Vergabe entscheidet der Vorstand des Träger- und Fördervereins nach vorheriger
Beratung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung.
(3) Für jedes Kind muss vor der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung eine
ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche
übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Das
ärztliche Zeugnis muss die Bestätigung der Ansteckungsfreiheit enthalten. Die
ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme
sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und
Schutzimpfungen, schriftlich festgehalten werden.
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(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die
Kindertageseinrichtung nur besuchen, wenn die in § 4, Abs. 5 zitierten
Empfehlungen dem nicht entgegenstehen.
(5) Für die Anmeldung von Kindern sind die bei der Leitung der
Kindertageseinrichtung erhältlichen Formulare zu verwenden.
(6) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die
Beitragssatzung an.
§ 6
Betreuungszeiten, Ferienregelung
(1) Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.
a. Öffnungszeiten Krippe
Modul I
Montag – Freitag 07:00 – 14:00 Uhr
Modul II
Montag – Freitag 07:00 – 15:00 Uhr
b. Öffnungszeiten Kindertageseinrichtung
Modul III
Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
Modul III a
Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr

  • 1 Nachmittag 14:00 – 16:30 Uhr
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    Modul III b
    Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
    Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
  • 2 Nachmittage 14:00 – 16:30 Uhr
    Modul IV
    Montag – Donnerstag 07:00 – 16:30 Uhr
    Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
    Die Module III und IV gelten i. V. m. § 2 Abs. 7 der Beitragssatzung zur
    Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld
    (Eder) für alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
    c. Öffnungszeiten Schulkinderbetreuung
    Modul V und VI
    Montag – Donnerstag 13.15 – 14.00 Uhr + 2 Nachmittage
    bis 16.30 Uhr o. jeden Tag bis 15:00
    Uhr
    Freitag bis 13:30 Uhr
    Montag – Donnerstag 07.00 – 08.00 Uhr + 13.15 Uhr –
    16.30 Uhr
    Freitag 07.00 – 08.00 Uhr + 13.15 Uhr -
    13:30 Uhr
    (2) Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Hessen bleibt
    die Kindertageseinrichtung für drei Wochen geschlossen (der Zeitraum wird von
    der Kindertageseinrichtungsleitung rechtzeitig bekannt gegeben).
    (3) Die Kindertageseinrichtung ist zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
    (4) Wenn das Erziehungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften,
    Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird bleibt die
    Kindertageseinrichtung an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Notgruppen
    können fallweise eingerichtet werden.
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    (5) Bekanntgaben erfolgen über die Homepage der Kindertageseinrichtung, E-Mail
    oder durch Aushang in der Kindertageseinrichtung.
    (6) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Betreuungsmodul) kann in der Regel
    nur zu Beginn des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres erfolgen. Ein
    entsprechender Antrag ist in Schriftform von den Erziehungsberechtigten in der
    Regel einen Monat vor Ende des Kindertageseinrichtungsjahres an die Leitung
    der Einrichtung zu richten. Der Träger entscheidet nach Anhörung der Leitung der
    Kindertageseinrichtung.
    (7) Der Vorstand ist berechtigt, die Betreuungszeiten an aktuelle Erfordernisse
    anzupassen.
    § 7
    Notbetreuung
    (1) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in den bekannt gegebenen
    Schließungszeiträumen nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch
    Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine
    Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine
    ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung
    angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
    (2) Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten
    entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
    (3) Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich
    nach der Betreuungszeit richtet. Näheres in der Beitragssatzung zur
    Benutzungssatzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
    geregelt.
    (4) Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in der Kindertageseinrichtung durch
    Aushang sowie auf der Homepage der Kindertageseinrichtung1 bekannt gemacht
    1 www.kita-hatzfeld.de.
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    § 8
    Abmeldung und Kündigung
    (1) Aus pädagogischen Gründen sollen die Kinder die Kindertageseinrichtung bis
    zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres am 31. Juli besuchen. Mit der
    Anmeldung in die Kindertageseinrichtung wird daher ein Betreuungsvertrag bis
    zum Ende des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres am 31.07. geschlossen.
    Wird er nicht bis zum 30.06. des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres
    schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres
    Jahr. Einer vorzeitigen Kündigung (z.B. zum 31.05. oder zum 30.06.) kann aus
    betriebswirtschaftlichen und pädagogischen Gründen nicht entsprochen werden.
    Kinder im letzten Jahr vor dem Schuleintritt (s.a. § 2 Abs. 7 der Beitragsssatzung
    zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld
    (Eder)) sind von dieser Regelung ausgenommen. Ihr Betreuungsverhältnis endet
    automatisch zum 31.07. d. Jahres.
    (2) In besonderen Fällen (z.B. Umzug) können Erziehungsberechtigte das
    Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum
    Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Nennung
    des Grundes.
    (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes
    oder der Eltern eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare
    Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung
    ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger. Der
    Ausschluss gilt als Abmeldung.
    (4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne
    Begründung vom Besuch des Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie
    durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren
    Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 4 Abs. 4 diese
    Satzung.
    (5) Werden die Beiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das
    Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Befindet sich das Kind im letzten
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    Kindertageseinrichtungsjahr vor dem Schuleintritt, erfolgt eine Ummeldung auf
    eine täglich kostenfreie Betreuung von 07:00 Uhr bis maximal 13:00 Uhr. Die
    Betreuung bis 13:00 Uhr erfolgt ohne Mittagessen.
    § 9
    Regeln für den Besuch der Kindertageseinrichtung
    (1) Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung für eine
    kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht
    besuchen, haben die Erziehungsberechtigten die Leitung oder die Gruppenleitung
    umgehend zu benachrichtigen.
    (2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den
    Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die
    Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den
    Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner
    Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der
    Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die
    Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
    (4) Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten beim Kind oder in der
    Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu
    unverzüglicher Mitteilung an die Kindertageseinrichtungsleitung verpflichtet. In
    diesen Fällen darf der Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn
    die in § 4 Abs. 5 zitierten Empfehlungen dies zulassen.
    (5) Laut § 36 Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, die an Durchfall und Erbrechen
    erkrankt sind, mindestens 48 Stunden und bei Fieber nach 24 Stunden nach den
    letzten Symptomen, die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.
    (6) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf
    gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertageseinrichtungsleitung verpflichtet,
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    unverzüglich, den Träger und gleichzeitig das Gesundheitsamt sowie den
    zuständigen Träger für Jugendhilfe beim Landkreis zu unterrichten und deren
    Weisungen zu befolgen.
    (7) Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung dem Kind
    Notfallmedikamente verabreichen sollen, so muss vorab bei der Leitung eine
    schriftliche Medikamentenerklärung hinterlegt werden. Das Personal der
    Einrichtung ist durch medizinisches Fachpersonal in die Handhabung des
    Medikamentes einzuweisen.
    (8) Für den Weg zur Kindertagesstätte sowie für den Nachhauseweg sind allein die
    Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur
    dann im letzten Halbjahr des Kitajahres ohne Begleitung nach Hause entlassen
    werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der
    Kindertageseinrichtung hinterlegt wurde.
    (9) Hat das Kindertageseinrichtungspersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken
    dagegen, dass das Kind seinen Heimweg alleine antritt, sind die
    Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies
    abgelehnt, kann die außerordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses
    durch den Träger erfolgen.
    (10) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind
    abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen
    sind. Dies muss von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
    (11) Zur Teilnahme an Tagesausflügen ist die schriftliche Einwilligung der
    Erziehungsberechtigten erforderlich.
    (12) Alle Einverständniserklärungen müssen von beiden Erziehungsberechtigten
    unterschrieben werden und sind bis auf gemeinsamen Widerruf bindend.
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    § 10
    Versicherungen
    (1) Der Träger versichert auf seine Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
    (2) Gegen Unfälle in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Hin- und
    Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
    (3) Für vom Kind verursachte Schäden besteht keine Haftung durch den Träger,
    wenn es sich nicht unter Aufsicht des Kindertageseinrichtungspersonals befindet.
    (4) Bei Ausflügen, auf denen Erziehungsberechtigte oder andere Personen ihr
    eigenes Auto nutzen, sind entstehende Schäden am Fahrzeug selbst zu tragen,
    da diese über die Einrichtung nicht versichert sind.
    § 11
    Elternversammlung und Elternbeirat
    Für die Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen
    Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über
    Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
    § 12
    Benutzungsbeitrag
    (1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung wird von den
    Personensorgeberechtigten der Kinder ein im Voraus zahlbarer
    Benutzungsbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragssatzung zu dieser
    Satzung erhoben.
    (2) Die Beitragssatzung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die
    Beitragssatzung wird vom Vorstand des Träger- und Fördervereins der
    Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder) e.V. zu erlassen.
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    (3) Der monatliche Beitrag ist bis zum 5. d. Monats durchgehend, d.h. auch in den
    Ferienmonaten, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen des
    Kindes bis zum Ende des Betreuungsverhältnisses zu entrichten.
    (4) Der Beitrag wird grundsätzlich durch das Lastschriftverfahren eingezogen.
    § 13
    Gespeicherte Daten
    (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die
    Erhebung des Kindergartenbenutzungsbeitrags werden folgende
    personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
    a. Allgemeine Daten
    i. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder
    ii. Geburtsdaten aller Kinder sowie
    iii. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten
    iv. weitere zur Betreuung des Kindes erforderliche Daten, auch
    Rahmen einer webbasierten Kindergartensoftware für
    Kindergartenverwaltung
    b. Kindergartenbenutzungsbeitrag
    i. Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
    c. Rechtsgrundlage
    i. Hessische Gemeindeordnung (HGO)
    ii. Kommunalabgabengesetz (KAG)
    iii. Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
    iv. Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
    v. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
    vi. Satzung
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    (2) Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach
    dem Verlassen des Kindergartens durch das Kind.
    (3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen
    Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs.2 HDSG über die Aufnahme der in Abs.
    1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Ansprechpartner für
    Fragen der Datenerfassung in der Kindertageseinrichtung ist die Leitung.
    (4) Zur Weitergabe von Daten findet das Hessische Datenschutzgesetz in
    Verbindung mit der EU-Datenschutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung
    Anwendung.
    § 14
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit alle
    bisherigen Benutzungssatzungen außer Kraft gesetzt.
    Dirk Junker
    Vorsitzender