über die der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder) wird in der Trägerschaft des
„Träger- und Fördervereins der Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder)“ als
sozialpädagogische und öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2
Auftrag
Der Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag ist am „Bildungs- und
Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen“ ausgerichtet.
§ 3
Aufgaben
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach § 26 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
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§ 4
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt
Hatzfeld (Eder) ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben,
vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen, sofern auch
der/die Erziehungsberechtigte/n mit seinem/ihrem Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S.
des Melderechts) in der Stadt Hatzfeld (Eder) gemeldet ist/sind.
(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung
auf:
a. in der Krippe in der Regel vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres;
b. in der Kindertagesstätte in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt;
c. im Rahmen zur Verfügung stehender Kapazitäten, Kinder, die einen
sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen, vom vollendeten ersten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt;
d. im Rahmen zur Verfügung stehender Kapazitäten nach Schuleintritt bis
zum Ende der Grundschulzeit.
(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus sozialen und pädagogischen
Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Eine Entscheidung
hierüber trifft der Vorstand des Träger- und Fördervereins der
Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder) e.V..
(4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden
Kindergartenplätze, so haben die älteren Kinder Vorrang vor den jüngeren, mit
der Ausnahme von den zuständigen Stellen anerkannten Kindern mit
Behinderung. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der
Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach
Freiwerden von Plätzen erfolgen.
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(5) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme
nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und
nicht übertragbare Krankheiten. (§ 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz)
(6) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer
Sonderbetreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf diese
Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und
die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im
Zweifel entscheidet ein Arzt, der vom Vorstand des Träger- und Fördervereins im
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.
§ 5
Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt auf schriftlichen Antrag der
Erziehungsberechtigten. In der Krippe ist die Vollendung des ersten Lebensjahres
Voraussetzung. Mit der Aufnahme wird ein Betreuungsvertrag bis zum Ende des
laufenden Kindertageseinrichtungsjahres abgeschlossen. Anmeldungen sind
auch im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr möglich.
(2) Die Aufnahme ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die
Vergabe entscheidet der Vorstand des Träger- und Fördervereins nach vorheriger
Beratung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung.
(3) Für jedes Kind muss vor der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung eine
ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche
übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Das
ärztliche Zeugnis muss die Bestätigung der Ansteckungsfreiheit enthalten. Die
ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme
sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und
Schutzimpfungen, schriftlich festgehalten werden.
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(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die
Kindertageseinrichtung nur besuchen, wenn die in § 4, Abs. 5 zitierten
Empfehlungen dem nicht entgegenstehen.
(5) Für die Anmeldung von Kindern sind die bei der Leitung der
Kindertageseinrichtung erhältlichen Formulare zu verwenden.
(6) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die
Beitragssatzung an.
§ 6
Betreuungszeiten, Ferienregelung
(1) Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.
a. Öffnungszeiten Krippe
Modul I
Montag – Freitag 07:00 – 14:00 Uhr
Modul II
Montag – Freitag 07:00 – 15:00 Uhr
b. Öffnungszeiten Kindertageseinrichtung
Modul III
Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
Modul III a
Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
- 1 Nachmittag 14:00 – 16:30 Uhr
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Modul III b
Montag – Donnerstag 07:00 – 14:00 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr - 2 Nachmittage 14:00 – 16:30 Uhr
Modul IV
Montag – Donnerstag 07:00 – 16:30 Uhr
Freitag 07:00 – 13:30 Uhr
Die Module III und IV gelten i. V. m. § 2 Abs. 7 der Beitragssatzung zur
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld
(Eder) für alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
c. Öffnungszeiten Schulkinderbetreuung
Modul V und VI
Montag – Donnerstag 13.15 – 14.00 Uhr + 2 Nachmittage
bis 16.30 Uhr o. jeden Tag bis 15:00
Uhr
Freitag bis 13:30 Uhr
Montag – Donnerstag 07.00 – 08.00 Uhr + 13.15 Uhr –
16.30 Uhr
Freitag 07.00 – 08.00 Uhr + 13.15 Uhr -
13:30 Uhr
(2) Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Hessen bleibt
die Kindertageseinrichtung für drei Wochen geschlossen (der Zeitraum wird von
der Kindertageseinrichtungsleitung rechtzeitig bekannt gegeben).
(3) Die Kindertageseinrichtung ist zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
(4) Wenn das Erziehungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften,
Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird bleibt die
Kindertageseinrichtung an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Notgruppen
können fallweise eingerichtet werden.
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(5) Bekanntgaben erfolgen über die Homepage der Kindertageseinrichtung, E-Mail
oder durch Aushang in der Kindertageseinrichtung.
(6) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Betreuungsmodul) kann in der Regel
nur zu Beginn des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres erfolgen. Ein
entsprechender Antrag ist in Schriftform von den Erziehungsberechtigten in der
Regel einen Monat vor Ende des Kindertageseinrichtungsjahres an die Leitung
der Einrichtung zu richten. Der Träger entscheidet nach Anhörung der Leitung der
Kindertageseinrichtung.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, die Betreuungszeiten an aktuelle Erfordernisse
anzupassen.
§ 7
Notbetreuung
(1) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in den bekannt gegebenen
Schließungszeiträumen nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch
Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine
Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine
ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung
angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten
entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich
nach der Betreuungszeit richtet. Näheres in der Beitragssatzung zur
Benutzungssatzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld (Eder)
geregelt.
(4) Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in der Kindertageseinrichtung durch
Aushang sowie auf der Homepage der Kindertageseinrichtung1 bekannt gemacht
1 www.kita-hatzfeld.de.
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§ 8
Abmeldung und Kündigung
(1) Aus pädagogischen Gründen sollen die Kinder die Kindertageseinrichtung bis
zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres am 31. Juli besuchen. Mit der
Anmeldung in die Kindertageseinrichtung wird daher ein Betreuungsvertrag bis
zum Ende des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres am 31.07. geschlossen.
Wird er nicht bis zum 30.06. des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres
schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres
Jahr. Einer vorzeitigen Kündigung (z.B. zum 31.05. oder zum 30.06.) kann aus
betriebswirtschaftlichen und pädagogischen Gründen nicht entsprochen werden.
Kinder im letzten Jahr vor dem Schuleintritt (s.a. § 2 Abs. 7 der Beitragsssatzung
zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Hatzfeld
(Eder)) sind von dieser Regelung ausgenommen. Ihr Betreuungsverhältnis endet
automatisch zum 31.07. d. Jahres.
(2) In besonderen Fällen (z.B. Umzug) können Erziehungsberechtigte das
Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Nennung
des Grundes.
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes
oder der Eltern eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare
Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger. Der
Ausschluss gilt als Abmeldung.
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne
Begründung vom Besuch des Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie
durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren
Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 4 Abs. 4 diese
Satzung.
(5) Werden die Beiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das
Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Befindet sich das Kind im letzten
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Kindertageseinrichtungsjahr vor dem Schuleintritt, erfolgt eine Ummeldung auf
eine täglich kostenfreie Betreuung von 07:00 Uhr bis maximal 13:00 Uhr. Die
Betreuung bis 13:00 Uhr erfolgt ohne Mittagessen.
§ 9
Regeln für den Besuch der Kindertageseinrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung für eine
kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht
besuchen, haben die Erziehungsberechtigten die Leitung oder die Gruppenleitung
umgehend zu benachrichtigen.
(2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den
Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die
Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den
Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner
Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der
Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die
Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
(4) Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten beim Kind oder in der
Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu
unverzüglicher Mitteilung an die Kindertageseinrichtungsleitung verpflichtet. In
diesen Fällen darf der Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn
die in § 4 Abs. 5 zitierten Empfehlungen dies zulassen.
(5) Laut § 36 Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, die an Durchfall und Erbrechen
erkrankt sind, mindestens 48 Stunden und bei Fieber nach 24 Stunden nach den
letzten Symptomen, die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.
(6) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf
gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertageseinrichtungsleitung verpflichtet,
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unverzüglich, den Träger und gleichzeitig das Gesundheitsamt sowie den
zuständigen Träger für Jugendhilfe beim Landkreis zu unterrichten und deren
Weisungen zu befolgen.
(7) Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung dem Kind
Notfallmedikamente verabreichen sollen, so muss vorab bei der Leitung eine
schriftliche Medikamentenerklärung hinterlegt werden. Das Personal der
Einrichtung ist durch medizinisches Fachpersonal in die Handhabung des
Medikamentes einzuweisen.
(8) Für den Weg zur Kindertagesstätte sowie für den Nachhauseweg sind allein die
Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur
dann im letzten Halbjahr des Kitajahres ohne Begleitung nach Hause entlassen
werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der
Kindertageseinrichtung hinterlegt wurde.
(9) Hat das Kindertageseinrichtungspersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken
dagegen, dass das Kind seinen Heimweg alleine antritt, sind die
Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies
abgelehnt, kann die außerordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses
durch den Träger erfolgen.
(10) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind
abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen
sind. Dies muss von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
(11) Zur Teilnahme an Tagesausflügen ist die schriftliche Einwilligung der
Erziehungsberechtigten erforderlich.
(12) Alle Einverständniserklärungen müssen von beiden Erziehungsberechtigten
unterschrieben werden und sind bis auf gemeinsamen Widerruf bindend.
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§ 10
Versicherungen
(1) Der Träger versichert auf seine Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
(2) Gegen Unfälle in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Hin- und
Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
(3) Für vom Kind verursachte Schäden besteht keine Haftung durch den Träger,
wenn es sich nicht unter Aufsicht des Kindertageseinrichtungspersonals befindet.
(4) Bei Ausflügen, auf denen Erziehungsberechtigte oder andere Personen ihr
eigenes Auto nutzen, sind entstehende Schäden am Fahrzeug selbst zu tragen,
da diese über die Einrichtung nicht versichert sind.
§ 11
Elternversammlung und Elternbeirat
Für die Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über
Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
§ 12
Benutzungsbeitrag
(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung wird von den
Personensorgeberechtigten der Kinder ein im Voraus zahlbarer
Benutzungsbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragssatzung zu dieser
Satzung erhoben.
(2) Die Beitragssatzung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die
Beitragssatzung wird vom Vorstand des Träger- und Fördervereins der
Kindertageseinrichtung Hatzfeld (Eder) e.V. zu erlassen.
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(3) Der monatliche Beitrag ist bis zum 5. d. Monats durchgehend, d.h. auch in den
Ferienmonaten, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen des
Kindes bis zum Ende des Betreuungsverhältnisses zu entrichten.
(4) Der Beitrag wird grundsätzlich durch das Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die
Erhebung des Kindergartenbenutzungsbeitrags werden folgende
personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
a. Allgemeine Daten
i. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder
ii. Geburtsdaten aller Kinder sowie
iii. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten
iv. weitere zur Betreuung des Kindes erforderliche Daten, auch
Rahmen einer webbasierten Kindergartensoftware für
Kindergartenverwaltung
b. Kindergartenbenutzungsbeitrag
i. Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
c. Rechtsgrundlage
i. Hessische Gemeindeordnung (HGO)
ii. Kommunalabgabengesetz (KAG)
iii. Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
iv. Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
v. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
vi. Satzung
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(2) Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach
dem Verlassen des Kindergartens durch das Kind.
(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen
Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs.2 HDSG über die Aufnahme der in Abs.
1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Ansprechpartner für
Fragen der Datenerfassung in der Kindertageseinrichtung ist die Leitung.
(4) Zur Weitergabe von Daten findet das Hessische Datenschutzgesetz in
Verbindung mit der EU-Datenschutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung
Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit alle
bisherigen Benutzungssatzungen außer Kraft gesetzt.
Dirk Junker
Vorsitzender